§ 3 Einzelvertragspartner
- Die Bedingungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Einzelverträge, die der Auftragnehmer mit den Behörden, Dienststellen sowie Eigenbetrieben und wirtschaftlichen Unternehmen des Freistaates Bayern abschließt.
- Die Bedingungen dieses Rahmenvertrages gelten ferner für:
(1) Unternehmen, an deren Kapital oder Gewinn der Freistaat Bayern zu mindestens 50 % beteiligt ist
(2) bayerische Kommunalbehörden und Kommunalverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung
(3) Einrichtungen, die vom Freistaat Bayern mindestens zu 50 % der Personal- und Sachaufwendungen gefördert werden, wenn diese Stellen den Rahmenvertrag gegenüber dem Auftragsnehmer für anwendbar erklären.