§ 3 Einzelvertragspartner

  1. Die Bedingungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Einzelverträge, die der Auftragnehmer mit den Behörden, Dienststellen sowie Eigenbetrieben und wirtschaftlichen Unternehmen des Freistaates Bayern abschließt.
  2. Die Bedingungen dieses Rahmenvertrages gelten ferner für:
    (1) Unternehmen, an deren Kapital oder Gewinn der Freistaat Bayern zu mindestens 50 % beteiligt ist
    (2) bayerische Kommunalbehörden und Kommunalverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung
    (3) Einrichtungen, die vom Freistaat Bayern mindestens zu 50 % der Personal- und Sachaufwendungen gefördert werden, wenn diese Stellen den Rahmenvertrag gegenüber dem Auftragsnehmer für anwendbar erklären.